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   FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97 E   

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https://dejure.org/2001,6342
FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97 E (https://dejure.org/2001,6342)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2001 - 1 K 4883/97 E (https://dejure.org/2001,6342)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2001 - 1 K 4883/97 E (https://dejure.org/2001,6342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsaufgabeerklärung bezüglich eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes; Abgrenzung einer Betriebsaufgabe von einer Betriebsaufspaltung; Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen; Betriebsaufspaltung; Großhandel - Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Betriebsaufgabe und Fortführung durch Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1793
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und für die Betriebsführung besonderes Gewicht besitzen (BFH Urteil vom 24.08.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß zählt ein an die Betriebsgesellschaft verpachteter Grundbesitz auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers, wenn er für die Betriebsführung zwar nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ebenfalls verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlage steht (BFH Urteile vom 21. September 1977 I R 39 - 40/74, BFHE 123, 464, BStBl. II 1978, 67; vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl. II 1989, 1014, 1016).

    Denn für die Frage der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen ist der Umfang der stillen Reserven nach der Rechtsprechung nur dann von Bedeutung, wenn es um die Veräußerung des Betriebs geht (BFH Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl. II 1989, 1014, 1015 linke Spalte unten).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Denn eine Betriebsverpachtung erfordert, dass das bisherige Unternehmen in seinen wesentlichen Grundlagen als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens erhalten bleibt und dergestalt zur Fortsetzung des Betriebs übergeben wird, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit jederzeit wieder selbst aufnehmen und fortsetzen könnte (BFH Urteile vom 14.12.1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922; vom 17.04.1997 VIII R 2/95 BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Besitzunternehmen Gewerbebetrieb und die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung, sondern gewerbliche Vermietung oder Verpachtung (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 145, 401, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 296).
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Denn eine Betriebsverpachtung erfordert, dass das bisherige Unternehmen in seinen wesentlichen Grundlagen als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens erhalten bleibt und dergestalt zur Fortsetzung des Betriebs übergeben wird, dass der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit jederzeit wieder selbst aufnehmen und fortsetzen könnte (BFH Urteile vom 14.12.1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922; vom 17.04.1997 VIII R 2/95 BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 199/72

    Zur Frage der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe bei Schiffahrtsunternehmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Demgegenüber setzt eine nach den §§ 14, 16 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerbegünstigte Betriebsaufgabe voraus, dass auf Grund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Betätigung endgültig eingestellt wird und hierbei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH Urteile vom 24.06.1976 BStBl II 1976, 670; vom 29.10.1981 BStBl II 1982, 381 und vom 18.12.1990 BStBl II 1991, 512).
  • BFH, 10.09.1957 - I 294/56 U

    Streit über das Vorliegen eines laufenden Gewinns oder eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97
    Werden die Wirtschaftsgüter dagegen nicht in einem einheitlichen Vorgang, sondern erst nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt, dann liegt keine Betriebs aufgabe , sondern eine Betriebs abwicklung vor (BFH Urteil vom 10.09.1957 I 294/56 U, BFHE 65, 468, BStBl III 1957, 414).
  • BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1793 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, im Streitfall habe keine begünstigte Betriebsaufgabe vorgelegen; vielmehr sei der Gartenbaubetrieb eingestellt worden, um dann die zurückbehaltenen Grundstücke und Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH zu vermieten.
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